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Meist ab Januar bekommen die Eltern älterer Kindergartenkinder Post von den Behörden mit der Aufforderung zur Schulanmeldung. Kinder, die bis zu einem bestimmten Stichtag ihren sechsten Geburtstag gefeiert haben, müssen eingeschult werden – sie sind sogenannte "Muss-Kinder". Der Stichtag liegt in den einzelnen Bundesländern jeweils unterschiedlich (siehe Liste unten) und passt sich teilweise von Jahr zu Jahr an. Im Zweifelsfall solltet ihr die Websites der jeweiligen Landes-Schulbehörden checken.
Wer überzeugt ist, dass seinem Kind ein weiteres Jahr im Kindergarten besser bekäme, kann in der Grundschule einen Antrag stellen, der vom jeweiligen Schulleiter bewilligt werden muss.
Gründe für die Zurückstellung: Gutachter suchen
Da die Entscheidung bei der Schulleitung liegt, sollten Eltern den Antrag sehr sorgfältig vorbereiten. Der Kinderarzt und die Erzieherinnen im Kindergarten sind erste Ansprechpartner, bei denen sich Eltern Rat holen und um eine schriftliche Stellungnahme bitten können. Grundsätzlich gilt: je mehr Gutachten und Stellungnahmen (Arzt, Psychologe, Kindergarten), umso besser.
Der Rückstellungsantrag ist nicht einfach
Auch Schulrechtsanwalt Andreas Zoller weiß, dass ein Rückstellungsantrag ganz schön knifflig ist: "Generell stellen die Schulen nicht gerne zurück, was auch sachfremde Gründe haben kann, wie die Klassenauslastung oder fehlende Kindergartenplätze. Oftmals werden aber auch ganz normale Familien nicht ernst genommen, weil man ihre Sorgen als Überbehütung wahrnimmt."
"Lilly ist doch noch sehr verspielt" oder "Wir haben nicht den Eindruck, dass Julius schulreif ist" wird den Schulen als Begründung für eine Zurückstellung nicht reichen. Gründe, die für eine Rückstellung geltend gemacht werden können, sind unter anderem gesundheitliche und intellektuelle Probleme, bspw. eine chronische Krankheit oder eine soziale Entwicklungsverzögerung. Bei Eltern spielen jedoch sozial-emotionale Faktoren die größte Rolle, sind aber am schwersten überzeugend darzustellen. Eine Antragstellung ist deshalb oft schwierig. "Falsche Formulierungen im Antrag können das sofortige Aus für diesen bedeuten. Und selbst wenn der gewünschte Zurückstellungsgrund geregelt ist, muss man aufpassen, dass man nicht übertreibt und das Kind stattdessen mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingeschult wird", erklärt der Rechtsanwalt und rät Eltern, sich vor Antragstellung von einem Experten beraten zu lassen.
Stichtag für die Einschulung
Alle Kinder, die bis zu diesem Stichtag das sechste Lebensjahr vollenden, müssen eingeschult werden. In einigen Bundesländern gibt es allerdings Karenzzeiten. In diesem flexiblen Zeitraum, können die Eltern meist in Abstimmung mit der Schule entscheiden, ob sie im laufenden Jahr einschulen – oder noch ein Jahr warten. (Mehr dazu in Klammern.) Viele Bundesländer erlauben auf Antrag auch eine frühere Einschulung.
Einschulungs-Stichtage nach Bundesland im Überblick
- Baden-Württemberg: Vorverlegung auf den 30. Juni (ab Schuljahr 2022/2023)
- Bayern: 30. September (Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, können durch Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult werden.)
- Berlin: 30. September (Es gibt politische Ziele, den Zeitraum vorzulegen. Aktuell gilt aber dieser Stichtag.)
- Brandenburg: 30. September (Vorverlegung auf den 30. Juni ist beschlossen, muss noch umgesetzt werden.)
- Bremen: 30. Juni (Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, sind sogenannte "Karenzzeitkinder")
- Hamburg: 1. Juli (Für Kinder ab 5 Jahren bietet Hamburg als einziges Bundesland neben der Kita-Betreuung die Vorschule im letzten Jahr vor der Grundschule an.)
- Hessen: 30. Juni (Das Bundesland bietet Vorklassen und Vorkurse für zurückgestellte Kinder, um sich optimal auf die Schulzeit vorzubereiten. Mehr dazu hier.)
- Mecklenburg-Vorpommern: 30. Juni
- Niedersachen: 30. September (Kinder, die zwischen dem 1. Juli und 30. September geboren sind, können durch Antrag der Eltern ein Jahr zurückgestellt werden.)
- Nordrhein-Westfalen: 30. September ("Nach geltender Rechtslage können schulpflichtige Kinder nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören (§ 35 Absatz 3 Satz 1-3 Schulgesetz) heißt es aktuell auf der Website des Schulministeriums NRW.) Eine aktuelle Petition setzt sich für die Vorverlegung des Stichtags auf den 30. Juni ein.
- Rheinland-Pfalz: 31. August (Kinder, die zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember des Einschulungsjahres geboren sind, sind sogenannte "Kann"-Kinder. Ohne Antrag können Eltern entscheiden, ob sie ihren Nachwuchs schon früher einschulen.)
- Saarland: 30. Juni
- Sachsen: 30. Juni
- Sachsen-Anhalt: 30. Juni
- Schleswig-Holstein: 30. Juni (Bei zu früh geborenen Kindern kann der ursprüngliche errechnete spätere Geburtstermin als Stichtag gelten.)
- Thüringen: 1. August
In vielen Bundesländern, nicht zuletzt auch durch Corona bedingte Kita-Ausfälle und Lockdowns, wurden in den vergangenen Jahren vermehrt Anträge auf Zurückstellung gestellt – und auch von den verantwortlichen Grundschulen bewilligt.