
Seit Anfang 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung den Beitragssatz von 14,6 Prozent als auch den Zusatzbeitrag. Letzterer kann allerdings unterschiedlich hoch ausfallen. Bei einem Vergleich sollte man also einerseits die Kosten berücksichtigen, vor allem aber auch einen Blick auf den Leistungskatalog werfen. Denn rund 95 Prozent aller Leistungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtleistungen, sprich sie fallen bei jeder Kasse gleich aus. Interessant wird es daher bei den freiwilligen Leistungen, die jede Kasse individuell festlegen kann. So werben Versicherungen beispielsweise mit Zuschüssen für Osteopathie oder alternative Heilmethoden oder bieten Bonusprogramme an, über die der Versicherte Beiträge erstattet bekommen kann, wenn er gesundheitsbewusst lebt.
Welche Versicherung für Familien besonders attraktiv ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Denn sie ist abhängig von den jeweiligen Lebensumständen. Paare, die Nachwuchs erwarten oder gerade Eltern geworden sind, haben andere Ansprüche an eine Versicherung als Familien mit älteren Kindern. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt es sich daher in bestimmten Lebensphasen die Leistungen der eigenen Kasse zu checken und gegebenenfalls zu wechseln.
1. Krankenversicherung für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch
Wenn das Wunschkind auf sich warten lässt, lassen sich häufige Arztbesuche leider nicht vermeiden. Die Kosten für die Untersuchung der Unfruchtbarkeits-Gründe übernehmen die gesetzlichen Kassen, ebenso reine Hormonbehandlungen. Wenn es zur künstlichen Befruchtung kommt, werden die Kosten jedoch nur zur Hälfte von der Krankenkasse getragen. Und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Insemination schlägt mit rund 1.000 Euro zu Buche, eine In-Vitro-Behandlung kostet um die 3.000 Euro. Bei mehreren Versuchen kommen auf Paare gut und gerne Kosten in vier- bis fünfstelliger Höhe zu. Einige Kassen tragen bei den ersten drei Versuchen die vollen Kosten der künstlichen Befruchtung, andere immerhin 75 Prozent. Es gibt auch Kassen, die die Altersgrenze lockern, also nicht darauf bestehen, dass die Frau unter 40 und der Mann unter 50 Jahren sein muss. Durch einen Wechsel der Krankenkasse lässt sich so richtig viel Geld sparen.
2. Krankenversicherung für Schwangere
Kaum kündigt sich ein Baby an, ist die Schwangere Stammgast beim Frauenarzt: Blut abnehmen, Urinprobe, Ultraschall ... Alle Vorsorgeuntersuchungen sowie verordneten Medikamente gehören zu den Regelleistungen der gesetzlichen Kasse. Das gilt übrigens auch, wenn diese von einer Hebamme durchgeführt werden. Die Teilnahme an einem Geburtsvorbereitungskurs sowie die eigentliche Geburt werden ebenfalls von der Kasse getragen, ganz gleich, ob im Krankenhaus, Geburtshaus oder uu Hause entbunden wird. Der gesetzliche Leistungsumfang für Schwangere ist umfangreich, dennoch wurden die Extra-Leistungen in den vergangenen Jahren von den Kassen deutlich erweitert. Dazu gehören z. B. zusätzliche Ultraschalluntersuchungen, alternative Heilmethoden oder Antikörperbestimmungen auf mögliche Infektionen. Wer sich eine Beleghebamme wünscht, sollte prüfen, ob die Kosten für die Rufbereitschaft eventuell übernommen werden. Väter bekommen von einigen Kassen die Teilnahme an einem Geburtsvorbereitungskurs erstattet.

Krankenversicherung für Eltern mit Kindern
Kinder unter sechs Jahren haben Anspruch auf die Untersuchungen U1 bis U9. Zwischen drei und sechs Jahren stehen zudem die FU1 bis FU3 beim Zahnarzt auf dem Programm. Ab dem zehnten Lebensjahr kommen dann noch die J1 und die J2 hinzu. Die U10 und U11 gehören zu den Extra-Leistungen. Neben der Kostenübernahme dieser zwei Untersuchungen belohnen einige Kassen zudem den regelmäßigen Arztbesuch oder die Teilnahme an Eltern-Kind-Kursen wie z. B. Babyschwimmen oder Massage. Bonusprogramme sind auch interessant, wenn die Kinder älter werden und beispielsweise Punkte sammeln können, weil sie zur Zahnvorsorge gehen oder Mitglied in einem Sportverein sind. Das gilt natürlich auch für die Eltern.
Wenn ein Elternteil erkrankt, müssen Krankenkassen eine Haushaltshilfe bezahlen, so lange das Kind unter zwölf Jahren ist. Einige Kassen zahlen aber auch darüber hinaus. Muss ein Kind ins Krankenhaus, kann das sogenannte Rooming-In, also die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson, wichtig werden. Stellt ein Arzt eine medizinische Notwendigkeit fest, werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, meistens jedoch nur bis zum neunten Lebensjahr, wie die Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen empfiehlt. Einige Kassen zahlen auch bei älteren Kindern oder verzichten auf die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit. Andere erstatten sogar den Verdienstausfall der Begleitperson vollständig oder zumindest in Teilen.
Unser Tipp:
In Deutschland müssen Krankenkassen jeden Pflichtversicherten ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen. Das heißt, ein Wechsel ist jederzeit möglich. Am besten lassen sich die Leistungsmerkmale und Zusatzbeiträge online vergleichen, z. B. auf der Webseite gesetzlichekrankenkasse.de.