
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine warnt, dass bei der Berechnung des Elterngeldes erhebliche finanzielle Einbußen für Familien entstehen können. In einer Stellungnahme erläutern die Experten, wie sich diese Kürzungen auswirken können. So könnte beispielsweise eine Mutter mit einem Kind und einem bisherigen Jahresbruttoverdienst von 48.000 Euro anstelle der bisherigen 1.800 Euro nur noch 1.604 Euro Elterngeld im Monat erhalten.
Das Problem entsteht durch die geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V. Bisher nutzen viele Doppelverdiener-Ehepaare diese Kombination, wobei der besserverdienende Partner in der günstigeren Steuerklasse III eingestuft ist, während der geringer verdienende Partner in die Steuerklasse V mit höheren Abzügen eingestuft wird. Das Elterngeld basiert jedoch auf dem Nettoverdienst der letzten 12 Monate.
Finanzielle Nachteile für Familien
Vor der Geburt des Kindes wechseln viele Paare die Steuerklassen, sodass die (meist geringer verdienende) Ehefrau in die Steuerklasse III und der Partner in die V wechselt. Dies steigert das Nettoeinkommen der Frau und damit auch das Elterngeld.
Mit dem neuen Gesetz von Lindner sollen beide Partner künftig die Steuerklasse IV nutzen, wodurch die Möglichkeit zur Steigerung des Elterngeldes wegfällt.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine fordert daher, dass dringend eine Lösung gefunden werden müsse, um die finanziellen Nachteile auszugleichen. "Der Wegfall einer Wahlmöglichkeit – von der Steuerklasse V bewusst in die Steuerklasse III zu wechseln – führt jedoch zu einer Schlechterstellung von Familien in der ausgesprochen sensiblen Phase der Familienplanung", heißt es.
Elterngeld kurz erklärt
Mit diesem Trick lässt sich das Elterngeld erhöhen
Jeder Elternteil erhält in der Regel 65 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens vom Staat. Wenn ihr vorher nichts verdient habt, bekommt ihr den Mindestbetrag von 300 Euro pro Monat. Niedrige Einkommen erhalten bis zu 100 Prozent Lohnersatz, hohe Einkommen müssen den Deckel von maximal 1.800 Euro pro Monat akzeptieren.
Das Basiselterngeld wird ab Geburt des Kindes bis zu zwölf Monate lang bezahlt. Wenn beide Partner Elterngeld für mindestens zwei Monate beantragen, dann erhöht sich der Anspruch auf insgesamt 14 Monate. Alleinerziehende können 14 Monate Elterngeld beziehen.
Außerdem gibt es noch das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus, mit denen ihr eure Elternzeit noch flexibler gestalten könnt. Mehr Informationen dazu erhaltet ihr auf dem Familienportal des Bundesministeriums. Hier gibt es auch einen Elterngeldrechner.
Mit dem Steuerklassen-Trick mehr Elterngeld bekommen
Das Prinzip dahinter: Alles, was den Nettoverdienst vor der Geburt erhöht, hat einen positiven Einfluss auf das Elterngeld nach der Geburt. Werdende Eltern können die Höhe des Elterngeldes also selbst beeinflussen, in dem sie die Steuerklassen wechseln. Denn die Steuerklasse hat Auswirkungen auf das Nettogehalt, das man vom Arbeitgeber bekommt. Es gilt also: Der Elternteil, der nach der Geburt den Großteil des Elterngeldes bezieht, sollte also schon zu Beginn der Schwangerschaft in die günstigere Steuerklasse wechseln.
Achtung: Dieser Trick funktioniert leider nur bei verheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften!
Welche Steuerklassen gibt es?
Nur Verheiratete oder Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft dürfen die Steuerklasse wechseln. Folgende Varianten gelten für Ehepaare:
- Beide Partner sind in der gleichen Steuerklasse IV.
- Einer der Partner wählt die Steuerklasse III, bei der weniger Steuern gezahlt werden müssen, und der andere die Steuerklasse V, bei der mehr Steuern gezahlt werden müssen. Dies ist günstiger, sofern ein Partner ca. 60 Prozent oder mehr zum Familieneinkommen beiträgt, denn so bekommt das Ehepaar möglichst viel Netto vom Bruttogehalt.
Derjenige Elternteil, der nach der Geburt länger zu Hause bleibt und Elterngeld beziehen wird, sollte also in die Steuerklasse III wechseln. Das gilt jedenfalls dann, wenn der- oder diejenige berufstätig ist und mehr als das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro zu erwarten hat. Der andere Partner muss gleichzeitig in die Steuerklasse V wechseln und zahlt anteilig mehr Steuern - seine Nettoeinkünfte reduzieren sich also – erstmal! Denn mit der Steuererklärung erhaltet ihr die zu viel bezahlten Steuern wieder zurück und der steuerliche Nachteil wird wieder ausgeglichen. Das wiederum ist beim Elterngeld nicht möglich.
Steuerklasse so früh wie möglich wechseln
Für die Berechnung des Elterngeldes wird die Steuerklasse herangezogen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt hauptsächlich gültig war. Um einen positiven Effekt auf das Elterngeld zu erreichen, ist es also sinnvoll, mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes bzw. sieben Monate vor Beginn der Geburt (beim Vater) in der neuen Steuerklasse zu sein. Das heißt: sobald ihr einen positiven Schwangerschaftstest habt, solltet ihr die Steuerklasse wechseln!
Ein Rechenbeispiel
Lea ist verheiratet und verdient 2.700 Euro brutto monatlich. Sie ist in der Steuerklasse V und erhält monatlich ca. 1570 Euro Gehalt netto. In dieser Steuerklasse würde ihr Elterngeld ca. 939 Euro monatlich betragen. Sie möchte als Mutter länger in Elternzeit gehen und wechselt rechtzeitig in die Steuerklasse III. Somit bekommt sie vor der Geburt ein Nettogehalt von ca. 2.100 Euro netto und ein Elterngeld in Höhe von ca. 1.289 Euro. Das sind ganze 350 Euro mehr Elterngeld jeden Monat bzw. 4.200 Euro in zwölf Monaten.
Auch für Partner, die zuvor beide in der Steuerklasse IV waren, kann sich diese Rechnung lohnen.
Achtung bei Gutverdienern!
Wer vor der Geburt in der Steuerklasse V oder IV bereits mehr als 2.800 Euro netto im Monat verdient, bekommt nach der Geburt des Kindes das Elterngeld-Maximum von 1.800 Euro pro Lebensmonat des Kindes ausgezahlt. Der Wechsel in die Steuerklasse III würde sich also nicht lohnen.
So wechselt ihr die Steuerklasse
Eure aktuelle Steuerklasse findet ihr auf eurer monatlichen Gehaltsabrechnung. Einen Wechsel der Steuerklasse könnt ihr zusammen mit eurem Partner beim Finanzamt an eurem Wohnort beantragen. Der Steuerklassenwechsel wirkt ab dem Monat, der auf die Antragsstellung folgt.
Übrigens ist das alles legal! Das Bundessozialgericht hat den Steuerklassen-Trick zum Zwecke der Elterngelderhöhung im Jahr 2009 erlaubt.