
Zwölf Monate lang gibt es Elterngeld – plus zwei Partnermonate, wenn sowohl die Mutter als auch der Vater zwei Monate lang im Job kürzer treten und dadurch einen Teil ihres Einkommens einbüßen. So steht es im Gesetz. Auch Alleinerziehende kommen in den Genuss der zusätzlichen Monate, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen. Und wenn kein anderer Erwachsener mit ihnen gemeinsam in einer Wohnung lebt.
Was Alleinerziehenden zusteht - ein Beispiel
Die Ehe von Meike ging während ihrer Schwangerschaft in die Brüche, ist aber nicht geschieden. Maike lebt jedoch allein mit ihrem Kind und gilt auch steuerlich als alleinerziehend (siehe oben). Deshalb hat sie Anspruch auf die Partnermonate, also auf 14 Monate Elterngeld. Unabhängig davon ist, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben (dies gilt für Geburten ab 1. Juli 2015).
Alleinerziehende haben auch Anspruch auf vier Bonusmonate zusätzlich zu den zwei Partnermonaten, wenn sie Elterngeld Plus beziehen. Voraussetzung für die Bonusmonate: Der alleinerziehende Elternteil muss durchschnittlich zwischen 25 und 30 Wochenstunden pro Monat arbeiten.
So viel Elterngeld für Alleinerziehende
Wenn Alleinerziehende vor der Geburt des Kindes berufstätig waren, beträgt das Elterngeld 65 bis 67 Prozent des entfallenden Einkommens (maximal 1.800 Euro). In diesem Fall gut zu wissen: Liegt das Netto-Einkommen vor der Geburt unter 1.000 Euro, können das bis zu 100 Prozent sein.
Wenn nicht, erhalten sie wie alle anderen nicht berufstätigen Mütter oder Väter auch den Mindestbetrag von 300 Euro – allerdings nur für 12 Monate!
Unverheiratet nicht gleich alleinerziehend!
Franka lebt mit Moritz zusammen; die beiden sind nicht verheiratet. Sie können wie ein Ehepaar zwölf plus zwei Monate lang Elterngeld kassieren. Das Elterngeld für 14 Monate bekommt Franka alleine allerdings nicht, da der Vater des Kindes mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung lebt, Franka gilt daher nicht als alleinerziehende Mutter. Der Staat orientiert sich an der tatsächlichen Lebenssituation und nicht am ehelichen Status.