Der Lohn wird bis zum Beginn des Mutterschutzes aus bei Beschäftigungsverbot ausgezahlt.© Foto: Franjo/Fotolia.com
Der Lohn wird bis zum Beginn des Mutterschutzes aus bei Beschäftigungsverbot ausgezahlt.

Laut Mutterschutzgesetz liegt zum Beispiel ein Beschäftigungsverbot vor, wenn Schwangere giftigen Dämpfen ausgesetzt wären, zu lange stehen müssten oder schwere Lasten tragen sollten. Aber auch Erzieherinnen dürfen zum Beispiel nicht in die Kita, wenn sie gegen bestimmte Infektionskrankheiten nicht ausreichend immun sind. Der Frauenarzt kann ebenfalls ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn der Gesundheitszustand der Mutter das Arbeiten nicht mehr zulässt.

Die Lohnfortzahlung ist gesichert

Liegt aus einem der genannten Gründen ein Beschäftigungsverbot vor, muss der Arbeitgeber der Schwangeren bis zum Beginn des Mutterschutzes ihr volles Gehalt weiterzahlen. Auch das ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Werdende Mamas brauchen sich also keine finanziellen Sorgen zu machen, sollte ein Beschäftigungsverbot im Raum stehen. Trotzdem Achtung: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus! Mit ihr wird der Lohn nur sechs Wochen weitergezahlt, danach würde die Schwangere dann das (geringere) Krankengeld von der Krankenkasse erhalten.

Job-Verbot zu Beginn der Schwangerschaft?

Auch wenn der Arzt einer werdenden Mutter gleich zu Beginn der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erteilt, muss ihr Arbeitgeber bis zum Beginn der Mutterschutzfrist weiter ihren Lohn bezahlen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass die Lohnfortzahlung kranken Arbeitnehmern im Normalfall nur sechs Wochen zusteht. Das gelte bei einer Schwangerschaft nicht (Az. 6 Ca 4948/01).

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